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Kleine Schreibschule – Sachen auf den Punkt bringen

Published on July 27, 2010

Auf den Punkt bringen

Bild: .marqs | photocase.com




Eigentlich sollten Juristen und PR-Profis eine Sache gemeinsam haben – die Fähigkeit, komplexe Sachverhalte auf den Punkt zu bringen. Denkt man. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass Anwälte und PR-Berater oft unterschiedliche Auffassungen darüber haben, was denn nun eine prägnante Darstellung ist. Worauf es aus Sicht der Public Relations in Texten für den Anwalt ankommt.




Oberstes Ziel ist die Verständlichkeit des Textes – für den Laien. Schließlich betreiben Sie Public Relations, um am Ende des Tages Umsatz zu generieren. Und: Das Fachpublikum wird auch einen für den Laien geschriebenen Text verstehen.


Es gibt verschiedene Punkte, auf die der Anwalt achten sollte, um seinen Text für den potenziellen Mandanten verständlich zu gestalten.


1. Das Genre
Viele unverständliche Texte leiden darunter, dass der Autor sich nicht auf ein Genre festgelegt hat. Wenn Sie wissen, welches Genre sie texten wollen, ergibt sich daraus fast automatisch die Struktur Ihres Textes. Ich will mich hier auf die Meldung und den Bericht konzentrieren, da sie in der Praxis häufig und auch für den journalistischen Laien leicht zu erlernen sind.


2. Die Struktur
Wenn Ihr Thema überschaubar ist und nicht viele Aspekte hat, eignet sich die Meldung mit der Struktur Headline – Teaser –Fließtext Aspekt 1. Bei komplexeren Themen eignet sich eher der Bericht mit der Struktur: Headline –Teaser –Fließtext Aspekt 1 – Fließtext Aspekt 2 – Fließtext Aspekt (etc.)


3. Die Headline
Der Text für die Überschrift ist meist die schwierigste Aufgabe des Textens. Boulevardblätter, die von ihren Überschriften leben, beschäftigen teilweise Mitarbeiter, die nichts anderes machen, als Überschriften zu texten. So kurz wie möglich sollte sie sein und dabei so aussagekräftig, dass sie den Tenor des Beitrags vorwegnimmt. Fünf Wörter sind bei einer einzeiligen Überschrift schon fast zu viel des Guten. „BVerfG: Einstweilige Anordnung zur Entlassung aus der Sicherungsverwahrung abgelehnt“ ist aus Sicht der Public Relations eine Katastrophe. Die Abkürzung „BVerfG“ versteht der Laie nicht in jedem Fall, verzichten Sie darauf. Dass die Entscheidung aufgrund eines Antrags auf einstweilige Anordnung erging, mag für die Behandlung des Themas wichtig sein, allerdings ist der Begriff für sich genommen schon so erklärungsbedürftig für den Laien, dass Sie in der Überschrift auf ihn verzichten sollten. „Sicherungsverwahrung – Verfassungsgericht lehnt Entlassung ab“ klingt da schon besser.


4. Der Teaser
Der Teaser ist die Einleitung in den Text, der fett gedruckte erste Absatz. Er sollte drei bis fünf Sätze lang sein und den Fließtext zusammenfassen. Wer nach dem Teaser zu lesen aufhört – und das sind nicht wenige – sollte über alle Aspekte des Beitrags zumindest oberflächlich informiert sein.


5. Fließtext
Ganz gleich ob Bericht oder Meldung, im Fließtext arbeiten sie die Aspekte Ihres Themas einen nach dem anderen ab. Dabei sortieren Sie die Aspekte von wichtig nach unwichtig. Leser, die vor dem Ende des Beitrags aus der Lektüre aussteigen, sollen den Kern des Themas erfasst haben. Im Ton bleiben Sie sachlich-neutral. Wenn sie eine Meinung oder Wertung mit einfließen lassen wollen, können sie das tun, indem sie die Meinung als Zitat kennzeichnen und die Quelle nennen.


Und wie überall gilt auch hier: Keine Regeln ohne Ausnahme und wenn es dem Verständnis dient – weichen Sie ruhig ab.

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