Social Media für Rechtsanwälte – was ist erlaubt?
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Das Internet verändert viele Bereiche unserer Gesellschaft in immer schnellerem Tempo. Die zunehmende Vernetzung von Menschen untereinander und sinkende Grenzkosten für den Einsatz von Technologie werden in den nächsten Jahren viele Wirtschaftszweige von Grund auf ändern. Dies gilt auch für den Markt der Rechtsberatung. Katalysator für diese Entwicklung sind Plattformen und Anwendungen, die gerne unter dem Begriff Social Media zusammengefasst werden. Gerade der doch recht konservative Berufszweig der Anwälte hat nach meinem Gefühl allerdings noch immer enorme Berührungsängste mit den sozialen Medien. Inhaltlich gute und professionell aufbereitete Angebote von Anwälten sind immer noch Mangelware.
Ein Problem, das viele Anwälte bei einem Engagement in den sozialen Medien sehen, sind die Beschränkungen ihres Berufsrechts. Was der Anwalt darf und was nicht, das regeln die §§ 43 und 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
§43 BRAO
[...] Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
§43b BRAO
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Ein generelles Verbot, Social Media für die Kanzlei zu nutzen, gibt es also nicht. Nur die Art und Weise der Kommunikation in den sozialen Medien ist geregelt. Was ist also erlaubt bei Social Media für Rechtsanwälte?
Würdiges Verhalten
Der Anwalt muss sich würdig verhalten. Häufig kommt noch das Argument, es sei unter der Wüde eines Rechtsanwalts, im Internet zu publizieren. So auch hier. Das ist natürlich Unsinn. Das Internet ist in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Es gibt Informationsangebote zu fast jedem Thema: Unterhaltung, Kultur, Politik, Finanzen und natürlich auch zu rechtlichen Themen. Unwürdig ist also höchstens das Verhalten des Einzelnen und das hat jeder selbst in der Hand.
Das Gebot der Sachlichkeit regelt den Inhalt
Der Anwalt muss sachlich über seine berufliche Tätigkeit unterrichten. Wie das aussehen kann, zeigen drei Blogs von Anwälten oder Kanzleien:
Sachlich und dennoch unterhaltsam ist eines der meist zitierten deutschen Blogs – das Lawblog des Düsseldorfer Strafverteidigers Udo Vetter. Mit spitzer Feder und klarer Meinung zu rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen positioniert er sich als streitbarer Anwalt und wirbt für seine Person.
Das deutsche Technology and Sourcing Blog der internationalen Rechtsanwaltskanzlei DLA Piper zeigt, wie man das Kanzleiblog gekonnt als Informationsangebot für Inhouse-Juristen im B2B-Kontext aufstellt [Disclosure: Ich habe in der Vergangenheit auf Agenturseite DLA Piper beraten].
Johannes Zöttl, Kartellrechtsexperte der Großkanzlei Jones Day zeigt mit dem Kartellblog, wie man ein privates Blog zum Aufbau eines personal Brand nutzen kann. Fachinformationen für Inhouse-Juristen kombiniert mit weichen Themen, die einem als Anwalt im Tagesgeschäft so begegnen.
Das Gebot der Sachlichkeit regelt die Form
Auch die Form der Informationsaufbereitung muss sachlich sein. Wie das geht, ohne gleich wissenschaftlich und verkopft zu wirken, zeigt Christian Solmecke, Partner der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke. Die Kanzlei vertritt unter anderen Verbraucher, die wegen illegaler Downloads abgemahnt werden. In einem Videoblog erläutert er allgemeinverständlich einzelne Aspekte der Rechtslage.
Verbot der gezielten Ansprache
Der Anwalt darf auch in Social Media nicht um ein Mandat im Einzelfall werben. In Diskussionsforen gezielt Beleidigungsopfer anzusprechen ist also ebensowenig möglich, wie in Wartezimmern von Krankenhäusern auf Unfallopfer zu warten.
















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